bjsonic hat folgendes geschrieben: |
Hi!
Finger weg! Bei offenen Netzen entspricht das einem "Erschleichen von Leistungen" und wird in D mind. mit einer Geldstrafe geahndet. Beim knacken verschlüsselter Netze gibt's dann richtig was auffe Löffel. :bj: |
bjsonic hat folgendes geschrieben: |
Bei offenen Netzen entspricht das einem "Erschleichen von Leistungen" |
Zitat: |
Rechtliche Rahmenbedingungen beim 'Wardriven' - Dieser Link wurde uns [www.wardriving-forum.com] freundlicher weise von Rechtsanwalt Olaf Koglin vom Institut für Rechtsfragen der Freien und Open Source Software (ifrOSS) zur Verfügung gestellt.
http://www.ifross.de/ifross_html/art28.pdf |
dbassix hat folgendes geschrieben: |
2. Woher soll ich als User wissen ob es ein Public Hotspot ist? |
Zitat: |
Laut Paragraf 86 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) dürfen mit einer Funkanlage „Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden“. Ein Verstoß hiergegen wird nach Paragraf 95 TKG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Eine WLAN-Karte ist eine solche Funkanlage im Sinne des TKG. Jedoch sind innerhalb des WLANs technisch alle Funksignale für jeden Empfänger bestimmt. Ob sie auch inhaltlich an diesen Empfänger gerichtet sind, ist hier bedeutungslos [4]. Das „Mithören“ des Datenverkehrs mit unmodifizierter Hardware ist danach kein strafbarer Eingriff. >Dipl.-jur. Olaf Koglin< |
Zitat: |
Das Ausspähen von mit WEP (oder auf eine andere Weise) verschlüsselten Daten ist nach Paragraf 202a StGB strafbar. Das Abhören und Speichern unverschlüsselter Daten verbietet Paragraf 202a StGB nicht.
>Dipl.-jur. Olaf Koglin< |
Zitat: |
Als Daten im Sinne der Norm kommt bei unverschlüsselten Netzen naturgemäß kein WEP-Schlüssel in Betracht, da ein solcher gerade keine Verwendung findet. Daher kann allenfalls auf die IP-Adresse abgestellt werden. Allerdings ist bei einem unverschlüsselten WLAN gerade keine Vorkehrung speziell zu dem Zweck getroffen worden, den Zugang Unbefugter zu erschweren oder zu verhindern. Der Router teilt dem verwendeten Client auf simple Anfrage eine IP-Adresse zu. Eine wie auch immer geartete Hürde muss der Nutzer dazu nicht überwinden, von Einschalten seines Rechners innerhalb der Funkreichweite des Routers einmal abgesehen. Angesichts der Tatsache, dass WLAN-Geräte ab etwa 20 Euro für jedermann frei zugänglich sind, kann die Übertragung per Funk als solche ebenfalls nicht als Zugriffsschutz angesehen werden. Daher kommt bei unverschlüsselten Netzen eine Strafbarkeit aus § 202a StGB mangels besonderer Sicherung der Daten nicht in Betracht. |
x3on hat folgendes geschrieben: |
Mir gehts damit nur darum, dass ich im Falle einer irgendwie gearteten Klage nachweisen kann, dass ich das nicht war. |
x3on hat folgendes geschrieben: |
Ich kann hier sehrwohl nachweisen wann jemand mein WLAN benutzt hat. |
x3on hat folgendes geschrieben: |
Und ich kann, je nachdem was diese Person im Internet gemacht hat, im Klagefall auch herausfinden lassen, wer die Person war. (Hier reicht oft schon ein Zugriff auf irgendwelche personalisierten Dienste.) |
Tomek81 hat folgendes geschrieben: |
@vermont bist du rx8 oder rx7 fahrer? coolen avatar hast du auf jeden fall.
sorry fürs ot. |