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Talk talk talk - Ebay, meine Bilder vom Wagen wurden in Ebay reingesetzt

Audi-freak-83 - Di 12 Jul, 2005 20:49
Titel: Ebay, meine Bilder vom Wagen wurden in Ebay reingesetzt
hi,

gerade habe ich in einer Ebay Auktion einige Bilder von meinem Wagen gefunden. Der jenige hat mich nicht gefragt, kann ich da gegen was machen????????? Die letzten drei Bilder sind meine.

Hier der link

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=7985941265&rd=1&sspagename=STRK%3AMEWA%3AIT&rd=1
Felix99 - Di 12 Jul, 2005 20:53
Titel:
Schreibe ihm eine Abmahnung - und informiere ebay - Deine Bilder sind Uhrheberrechtlich dein geistiges Eigentum und wen er sie will muss er eigentlich vorher fragen - kannst ihm ja schreiben wenn die Bilder nicht bis ü morgen weg sind dann wirst du das deinem Anwalt zwecks kostenflichtiger Abmahnung übergeben und das er dann richtig Asche löhnen muss das sollte abschreckend genug sein Smile
erstmal screenshot machen so zur Sicherheit und dann würde ich sofern möglich die Bilder auf deinem Server mal umbenennen und andere hinmachen mit einem Text - Hier wurde rechtswiedrig verlinkt Gerichtsverfahren in Arbeit - kannst auhc schöne NAckbider ( rightfree) oder Ähnliches hinmachen Very Happy da sollte deiner Fantasie keine Grenzen gesetzt sein .

Achso ausserdem entsteht dir ja durch sein verlinken Traffic den Du ihm theoretisch in rechnung stellen koenntest .
ronmue - Di 12 Jul, 2005 20:56
Titel:
Nein, kann man nichts machen, weil die Bilder allgemein einen Audi mit den speziellen Rückleuchten zeigt und kein Bezug zu deiner Person (Nummerschilder wurden ja ausgeweisst und andere besonderen Kennzeichen, die nur dein Audi hat, gibt es auf den Bildern nicht. Das einzige was man sieht, ist das der Wagen in Achen zugelassen ist - mehr nicht. Auch die Einfahrt bietet keinen Hinweis, weil die Hausnummer und auch der Strassenname fehlt.

@felix99
Urheberrechtsschutz kann man in diesem Fall vergessen, weil man ja nicht nachweisen kann, dass Audifreak die Bilder selber geschossen hat.
Irgendwie muss der Anbieter ja an die Fotos gekommen sein (entweder dadurch, dass diese bereits veröffentlicht wurden - dann muss man aber nachweisen, dass diese urheberrechtlich geschützt sind), oder der Anbieter hat die Fotos selber geschossen - dann brauchen wir auch nicht darüber diskutieren.

Bis dann
Ronald
Felix99 - Di 12 Jul, 2005 20:59
Titel:
@ronmue - trotzdem entsteht Ihm hier unnötiger Traffic( counter auf <350 visits) ausserdem sollte doch nur weil ein allg. Objekt dargestellt ist das Uhrheberrecht nciht erlischen - Sonst wären ja auch alle Fotos von München rights-free ...

Würd ihn jedenfalls ordentlich abmahnen und ihm Schiss machen dann sollte er es merken und nciht wieder tun Razz


@ronmue - bin in 2-3 wochen in Owschlag Very Happy Mit Freunden aber ohne mein Auto...
ronmue - Di 12 Jul, 2005 21:05
Titel:
@felix99

1. Abmahnen kann NUR ein Abmahnverein (Rechtsanwalt oder dafür zugelassene Institutionen)
2. Wie ich bereits schrieb, wenn ich etwas veröffentliche ohne einen Urherberrechtshinweis anzubringen, dann trifft eh keine Urheberrechtsverletzung zu.

Der einzige Rechtsweg, der bleibt, ist auch nicht gerade billlig:

Man muss beim Gericht eine Unterlassungsverfügung beantragen. Glaubt mir, dafür reicht der hier dargestellte Grund nicht aus. Das Gericht wird dem Verfahren keine Zustimmung geben.

In solchen Fällen, in denen Rechtsunsicherheit herrscht, muss man dann zu Rechtspfleger des Amtsgerichtes gehen und seinen Fall dort vortragen, oder man übergibt es einen Rechtsanwalt.

O.T.
vielleicht klappt es ja mit einem Treffen (Hängt halt ein bisschen von unserem Urlaub ab)

Bis dann
Ronald
Audi-freak-83 - Di 12 Jul, 2005 21:08
Titel:
ja die Bilder wurden schon veröffentlicht, auf meiner Privaten Webseite. Die Bilder wurden nicht gelinkt, sonst wären da jetzt schon ein paar nackt Bilder Evil or Very Mad , sondern er hat die Bilder auf seinem Server gespeichert.

Aber im dritten Bild sieht man mich in den Rückleuchetn wie ich das Bild gemacht habe.
Audi-freak-83 - Di 12 Jul, 2005 21:14
Titel:
was ich noch vergessen habe, das ist keine Privatperson sondern ein Unternehmen. Der Typ macht mit meinem Bilder Geld!!!!
ronmue - Di 12 Jul, 2005 21:26
Titel:
Auf den Bildern erkennt man aber nur vage ein Teil des Gesichts. Der Rest wird ja von der Kamera verdeckt. Selbst wenn ich den Teil des Bildes neu berechne (aufhellung, Blureffekte ein u.ä. um den Gesichtsteil schärfer herauszuarbeiten) komme ich nicht auf ein brauchbares Bild. Die Auflösung ist dafür viel zu schlecht.

Buche es einfach als Grrrrrr Evil or Very Mad Evil or Very Mad ab, bleibe Cool Cool Cool und freue dich, dass deine Bilder so beliebt sind Wink Wink

Wenn du dagegen was machen willst würde es so aussehen:

Du erstellst mit deinem Anwalt (den natürlich ersteinmal DU bezahlen musst) einen Schriftsatz mit einer Unterlassungserklärung (3-5 Seiten).

Der Gegner schreibt einen Satz daraufhin zurück: "Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt wird bestritten. Mit freundlichen Grüßen"

Dann musst du Klagen: Hierfür muss zuerst ein Streitwert ermittelt werden, nachdem sich dann die Gerichtskosten, die widerum DU zahlen musst, richten.

Sollte diese Klage zugelassen werden (ich bin zu 99,9999% sicher, dass diese überhaupt nicht zugelassen wird) dann dauer es so zwischen 2-3 Jahre (je nachdem, wieviele Schreiben von den jeweiligen RA erzeugt werden)
Dann, nicht zu vergessen: Du musst einen Gutachter beauftragen, der zweifelsfrei nachweist, dass die Bilder dir gehören - alleine die Kosten so eines Gutachters belaufen sich auf 250-500€ - die natürlich auch wieder DU bezahlen musst.

Dass der "Typ" einen Vermögensvorteil - du nennst es Geld verdienen - dadurch hat, musst du erst einmal nachweisen. Auch das ist fast unmöglich.

Überlege selber, wass hier wohl sinnvoll wäre.

Ich glaube, wenn mir sowas passieren würde, dann würde ich auch erstmal in die Luft gehen, daher kann ich deine Reaktion nachvollziehen.

Bis dann
Ronald
MacG - Di 12 Jul, 2005 22:02
Titel:
Warum denn immer gleich ein Anwalt. Ich würde mich bei dem Verkäufer mal so melden und ihn darauf hinweisen. Vielleicht kann man sich mit ihm so einigen.
Felix99 - Di 12 Jul, 2005 22:03
Titel:
@ ronmue
aber ich weiss aus Erfahrung das leere Drohungen auch schon viel helfen!
Wenn er ncih drauf eingeht ok - er wird aber mit 90%iger Sicherheit sofern es sich nich um eine sehr dreiste Person handelt dauf eingehen und die pic enternen.
Ich hab immer nett und höflich geschrieben das an es bitte unterlassen möge Bilder von meiner Website für andere Zwecke zu nutzen. Und gedroht mir, sofern kein Entfernen stattfindet , rechtliche Schritte zu unternehmen - hat immer gewirkt Smile
Das mit der Abmahnung war ja nciht im Juristischen Sinne gemeint sondern das man halt was virtuell Druck aufbaut und mal die Keule kurz schwingen lässt Smile Anwalt hätte ich nie eingeschaltet ....

@ronmue OT Wink schuanwama koennen ja kurz voher mal sehn ob wa mal tel oder so austauschen:)
Audi-freak-83 - Di 12 Jul, 2005 22:12
Titel:
Haben gerade mal eine kleine Nette Mail geschrieben, das er bitte die Bilder entfernen soll. Mal schauen was er dazu sagt.
Andor - Di 12 Jul, 2005 22:23
Titel:
hi,

der fotograf hat die rechte an seinem bild. auser er verkauft sie.


gruss andor
newevent - Di 12 Jul, 2005 22:45
Titel:
In der AGB von ebay steht doch drin, das man Bilder usw. nicht verlinken darf. Egal ob es nun der eigene Server ist oder nicht.
Schon allein deswegen, könnt man mal ebay anschreiben Wink ... die verlieren ja Geld wegen so was ^^

AGB:Nutzung fremder Bilder oder Beschreibungen in eBay-Angeboten
Audi-freak-83 - Di 12 Jul, 2005 22:52
Titel:
newevent hat folgendes geschrieben:
In der AGB von ebay steht doch drin, das man Bilder usw. nicht verlinken darf. Egal ob es nun der eigene Server ist oder nicht.
Schon allein deswegen, könnt man mal ebay anschreiben Wink ... die verlieren ja Geld wegen so was ^^

AGB:Nutzung fremder Bilder oder Beschreibungen in eBay-Angeboten


Genau das habe ich bei Ebay gesucht und nicht gefunden, thx
ronmue - Mi 13 Jul, 2005 07:10
Titel:
Nochmals: Der Fotograf hat zwar die Rechte auf sein Bild, wenn er diese aber selber VERÖFFENTLICHT, so wie hier geschehen und nicht darauf hinweist, dass diese nicht von anderen benutzt werden dürfen, dann ist es halt nicht möglich, hier rechtlich was durchzusetzen. Wie ich schon ausführlicht beschrieb: Man muss es zusätzlich auch noch beweisen können. Aus dem Grund bringt man ja auf seiner Homepage unter Impressum oder Hinweise oder halt direkt auf der Bilderseite den Hinweis an, dass diese urheberrechtlich geschützt sind - aber das führt jetzt zu weit.
Denkt bitte immer grundsätzliche daran: Recht haben ist ja i.O, Recht bekommen steht auf einem ganz anderen Blatt. Ich habe die Vorgehensweise oben beschrieben.
In diesem Fall wäre es absoluter wirtschaftlicher Unsinn, die Rechtswege zu beschreiten - auch mit Rechtsschutzversicherung, weil diese die Kosten bei so einem Fall nicht übernehmen würden, da die Erfolgsaussichten fast gleich 0 sind.

Das AGB Argument von E-Bay trifft aber voll zu, da habt ihr Recht. Darüber könnte E-Bay was machen.

Die Aufforderungen per Mail an den Verkäufer es zu unterlassen, die Bilder auf seinem Server zu veröffentlichen und diese von dort auch zu löschen - auch diese Vorgehensweise ist absolut i.O. aus meiner Sicht.

Bis dann
Ronald
krog - Mi 13 Jul, 2005 09:28
Titel:
ronmue hat folgendes geschrieben:
Nochmals: Der Fotograf hat zwar die Rechte auf sein Bild, wenn er diese aber selber VERÖFFENTLICHT, so wie hier geschehen und nicht darauf hinweist, dass diese nicht von anderen benutzt werden dürfen, dann ist es halt nicht möglich, hier rechtlich was durchzusetzen.


Das ist so schlichtweg falsch. Die Verbreitung von Lichtbildern, Lichtbildwerken sowie Reproduktionen, Kopien und fast identischer Nachbildungen ist immer und bleibt immer erlaubnispflichtig. Die Rechte bleiben in jedem Fall beim Künstler (insofern er sie nicht sie nicht veräussert)! Der Künstler muss diese explizit abtreten! Bei reinen Lichtbildern ist das Veröffentlichen sogar entscheidend für den Zeitraum des Schutzes (50 Jahre nach Erscheinen, bzw. 50 Jahre nach entstehen, falls es nicht Veröffentlicht wird).

Ohne meine Zustimmung dürfen meine Bilder nichtmals als Vorlage für fotografische Nachbildungen oder fotorealistische Gemälde genutzt werden.

Der Nachweis ist glaubhaft durch ein qualitativ höherwertiges Original und auch durch Zeugen möglich.

Dass es in diesem Falle unsinnig ist einen rechtlichen Weg zu gehen stimme ich allerdings zu. Der Weg über Ebay und den direkten Kontakt sollte allerdings auch ausreichen. Ich wollte das nur oben richtig Stellen, da dies schonmal interessant werden kann, falls z.B. Bilder in einer Nachrichtensendung verwendet werden ohne Zustimmung. Der Künstler genießt doch sehr angenehme Rechte (und dies zu Recht).
Audi-freak-83 - Mi 13 Jul, 2005 10:17
Titel:
hat sich erledigt die Bilder wurden gelöscht.
laorea - Mi 13 Jul, 2005 11:17
Titel:
was hast du ihm denn geschrieben?
Audi-freak-83 - Mi 13 Jul, 2005 11:49
Titel:
E-Mail hat folgendes geschrieben:

Hallo,

ich finde das eine Unverschämtheit was Sie da gemacht haben. Sie schreiben auf ihrer Internet Seite http://www.heckleuchten-tuning.com/ das das Kopieren von Bildern verboten sei, aber in Ihrer Ebayauktion haben Sie MEINE Bilder von meinem AUDI A3 veröffentlicht. Diese Bilder befinden sich auf meiner Privaten Webseite. Wie Sie eventuell wissen, oder wissen sollten, haben Sie sich damit einer Urheberrechtsverletzung strafbar gemacht. Sollten die Bilder nicht bis zum 14.07.05 um 17:00 Uhr von Ihrem Server entfernt worden sein werde ich den Rechtsweg beschreiten um eine Schadensersatzklage zu bewirken, das gilt natürlich auch für alle weiteren Ebayauktionen oder sonstige Veröffentlichungen.

Mein Auto steht Ihnen nicht als kostenlose Werbung zu Verfügung !!!!

Mit freundlichen Grüßen
Thomas Suchalla

ronmue - Mi 13 Jul, 2005 11:51
Titel:
@krog

Du sprichst das Kunsturheberrecht an! Dafür müssen aber einige Bedingungen erfüllt sein. Ich könnte jetzt wieder eine lange Abhandlung dazu schreiben, aber ich spare mir das mal.

Nur allgemein zum Thema Recht:

Die Gesetzestexte darf man nicht einfach nur abschreiben und dann für sich selber interpretieren. Die Gesetze nützen hier fast nie etwas. Wichtig sind die Kommentare zu den Gesetzen! Wenn du die Möglichkeit hast, dann solltest du dir die entsprechenden Kommentar mal durchlesen.

Hier mal der Gesetzestext:
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 in Textfassung mit Geltung seit dem 1. Januar 1975. Gesetz teilweise aufgehoben durch § 141 Nr. 5 G v. 9.9.1965, BGBl. I 1273 mWv 1.1.1966, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft. Zuletzt geändert durch Art. 3 § 31 G v. 16. 2.2001, BGBl. I 266.

§§ 1 bis 21 (aufgehoben)

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.


§ 24

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.


§§ 25 bis 32 (aufgehoben)


§ 33

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


§§ 34 bis 36 (aufgehoben

Ansonsten gilt der Weg, so wie ich diesen zuvor beschrieben habe.

Alles klar?

@audi-freak-83

Glückwunsch, mehr wolltest du ja auch nicht.
laorea - Mi 13 Jul, 2005 11:57
Titel:
@ronmue:

alles selbst getippt?
krog - Mi 13 Jul, 2005 12:41
Titel:
Lieber Ronald...

Nein ich Spreche von Bildrechten. Das Recht am eigenen Bild (auf das du immer hinauswillst) interessiert mich recht wenig.

ronmue hat folgendes geschrieben:
§§ 1 bis 21 (aufgehoben)

Empfindest du eine solche Darstellung nicht selbst als Frechheit? Aufgehoben kann man dazu wohl kaum sagen. Sie wurden deutlich erweitert und ersetzt. Deine gesamte Ausführung bezieht sich auf eine falsche Auslegung der Tatsachen.

Wenn ein Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erbracht wurde, ist das Werk durch das Urheberrecht geschützt. In der Praxis wird heute quasi jedes Foto (z.B. Passfotos ausgenommen) so angesehen. Man hat als Künstler an jedem Schnappschuß den man macht die Urheberrechte.

Und zu deiner Ansicht der Interpretation von Gesetzen. Was ich hier sage sind Erfahrungen aus der Praxis. Bei deinen "kreativen Interpretationen" kann ich keinen besonderen Praxisbezug erkennen.

Bye Jörg

P.S.: Wahrscheinlich brichst du die Diskussion gleich wieder ab, weil ich dich deiner Meinung nach als Lügner bezeichnet habe, obwohl ich hier nur Dinge richtig Stellen und falsche/unvollständige Darstellungen korregieren möchte. Wobei ich finde, dass man eine solch dreiste selektive (und hier falsche) Darstellung der Fakten ruhig als Lüge bezeichnen könnte.

Dazu noch: http://de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
ronmue - Mi 13 Jul, 2005 12:53
Titel:
@krog

Du bist komisch: ICH habe doch nicht die entsprechenden Paragraphen aufgehoben, sondern der Gesetzgeber - Wie kommst du darauf?

Zitat:

Die Rechte bleiben in jedem Fall beim Künstler (insofern er sie nicht sie nicht veräussert)! Der Künstler muss diese explizit abtreten! ...

Zitatende

Du hast doch das Kunsturheberrecht angesprochen und ich habe nur darauf geantwortet.

Mehr werde ich dazu nicht schreiben, weil aus meiner Sicht du hier versuchst nur KRAWALL zu machen - oder du hast selber deinen eigenen Text nicht gelesen Wink

Lügner? Wenn du der Meinung bist, kann und will ich mich dazu nicht weiter äußern!

Praxiserfahrungen? Na, ja - dann sind diese aber nicht mit meinen Gerichtserfahrungen identisch - müssen ja auch nicht Wink

Diskussion abbrechen? Dazu müsste der Diskussionspartner aber zur Diskussion bereit sein und nicht wieder persönlich beleidigend werden - Oder?

Bis dann
Ronald
krog - Mi 13 Jul, 2005 13:13
Titel:
Ich habe das Kunsturheberrecht hier nicht reingebracht (Das Wort Künstler wird noch deutlich öfter in vielen weiteren Zusammenhängen genutzt). Ich habe nur deinen Aussagen widersprochen, dass ein (von mir aus) Urheber eines Bildes nach der Veröffentlichung keine Rechte mehr hat. Das ist absoluter Quatsch.

Daraufhin hast du mir einen Gesetzestext hingehaun der, wie du richtig sagst, so nicht mehr gültig ist und wolltest damit belegen, dass du doch recht hättest, da es das nicht mehr gäbe. Diese Gesetze wurden allerdings nicht einfach abgeschafft, sondern ersetzt und dabei deutlich ausgeweitet.

Ich verstehe einfach nicht, dass du nicht irgendwann mal Einsicht zeigst, wenn du falsch liegst (ist ja nicht der erste Fall hier). Stattdessen flüchtest du mit abwertenden Kommentaren und ziehst die Sache ins lächerliche.
ronmue - Mi 13 Jul, 2005 13:51
Titel:
Na, gut - Freunde werden wir nicht! Lügner und ähnliches (also PERSÖNLICH angreifende Bemerkungen) habe ich nie gemacht, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Gesetzestexte ohne Kommentare fast wertlos sind. Ich habe nur angeregt, dass du dir die entsprechenden Kommentare mal dazu durchlesen solltest, wenn du diese zur Verfügung hast. Was hat diese Aussage denn mit einem abwertetenden Kommentar in deine Richtung zu tun?

Wo habe ich übrigens behauptet, dass nicht andere Gesetze greifen könnten?

Du kannst meinetwegen weiter gegen mich persönlich hetzen, das bleibt dir völlig unbenommen, trotzdem werde ICH dich nicht persönlich angreifen.

Leider nennst du ja keine konkreten Quellen, auf die du dich beziehst, sondern halt nur eine allgemeine Abhandlung mehrerer ungenannten Quellen und Verfasser.

Nenne doch mal konkret (so wie ich es ja hier auch im Gegensatz zu dir - und das ist nur eine Feststellung einer Tatsache, weil du bis jetzt ja noch nicht einen konkreten § genannt hast der in einem bestimmten Gesetzestext aufgeführt wird, sondern nur deine persönliche Meinung wiedergegeben hast) einen Gesetzestext mit dem entsprechenden Paragraphen.

Ansonsten steht auch im Wikipedia Link folgendes:

Zitat:
Als Lichtbilder galten ursprünglich auch Urlaubsfotos und Pressefotos, weil sie, spontan oder unter Zeitdruck angefertigt, nicht als Schöpfung angesehen wurden, doch fasst die Rechtsprechung diese Fotos zunehmend als Lichtbildwerke auf.
Zitatende

Genau das ist der Punkt: Die Rechtssprechung fast es zunehmend, also noch lange nicht als zwingendes Recht auf! Das ist der Punkt, wo eben die Kommentare ins Spiel kommen.

Was soll´s, Audi-freak-83 hat ja erreicht was er wollte und das ist die Hauptsache.

Bis dann
Ronald
krog - Mi 13 Jul, 2005 14:08
Titel:
§ 72 UrhG - Lichtbilder und ähnliche Erzeugnisse

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.

----------------

Die Unterscheidung hat seit 1995 nur noch begrifflich einen Sinn. In diesem Zusammenhang gibt es die Unterscheidung nicht mehr. Teilweise werden übrigens sogar Webseiten mittlerweile als Lichtbild ähnliche Werke angesehen.
ronmue - Mi 13 Jul, 2005 15:03
Titel:
@krog

Gut, auf dieser Ebene diskutiere ich sehr gerne mit dir. Razz

Das eigentliche Problem, dass ich hier im konkreten Fall sehe ist die Veröffentlichung durch den Urheber.

Hier greift nämlich

Zitat:

§ 52 UrhG
Öffentliche Wiedergabe
(1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck des Veranstalters dient, die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden und im Falle des Vortrags oder der Aufführung des Werkes keiner der ausübenden Künstler (§ 73) eine besondere Vergütung erhält. Für die Wiedergabe .....
Zitatende

Da in diesem konkreten Fall der E-Bay Anbieter ja das Geld mit den Heckleuchten, aber nicht mit dem Bild machen will, ist dieser Paragraph nicht zu vernachlässigen, zumal es sich ja um ein veröffentlichtes Bild handelt, was ich von Anfang an ja auch geschrieben habe.

Ich hoffe mal, du verstehst da eben meine Bedenken.

Deine Grundsatzerklärung zu den Bildrechten ist aber (auch durch deinen letzten Beitrag!) völlig richtig, da war ich zu sehr auf den konkreten Fall fixiert und hatte dabei ständig den §52 im Hinterkopf.

Zu den Webseiten: Da gibt es keine 2 Meinungen, weil hier ja ein Programm im Sinne von 69a Abs. 1 vorliegt.

Bis dann
Ronald
laorea - Mi 13 Jul, 2005 15:08
Titel:
@all:

ihr hat vergessen den *klugscheißermodus" einzuschaltern Laughing Laughing Laughing
csdragon - So 24 Jul, 2005 03:11
Titel:
LOL aber mal abgesehn von dem Ärger den du damit hattest:

Witzig ist es trotzdem, dass es noch n paar doofe gibt, die sich solche Leuchten kaufen... Die Dinger wird man nämlich aus dem Grund nicht oft auf Treffen sehn, weil man die
1. nicht eingetragen bekommt
und
2. die Betriebserlaubnis vom Auto verliert, wenn man die hinbaut!!!!
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