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GrossMeisterB
Frischfleisch
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Anmeldung: 20.04.2005
Beiträge: 14



BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 17:09  Titel:  Probleme mit Hfi-Firma (Gewährleistungsfall)
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Hallo,

hab einen TFT bei einer Firma im Internet gekauft (über ebay).

Gerät war nach knapp 3 Monaten defekt. Habe es auf meine Kosten (versand) dort hingeschickt.

Nach 1 Woche kam es repariert wieder.
Jedoch für 32 Euro per Nachname.

Als Grund wurde angegeben, dass ich statt einer Rechnungskopie nur eine Lieferscheinkopie begefügt habe. Dies war zwar auch wirklich der Fall, jedoch rechtfertigt dies meiner Meinung nach keine zusätzlichen Kosten. Zumal die Firma ja selbst noch eine Rechnungskopie besitzt und auch eine Telefonnummer für Rückfragen angegeben war.

Was meint ihr, lohnt der Weg zum Anwalt ?
Was würde eine Beratung dort kosten ?
Was soll ich tun ?

Darf ich die Firma hier Namentlich nennen ?? (würd ich natürlich gern, soll ja nicht noch jemand auf die reinfallen)


mfg Kadett1ghz



    
Dirk
Moderator a.D.
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Alter: 42
Anmeldung: 11.07.2004
Beiträge: 2702
Wohnort: Düsseldorf

2007 Audi A3
BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 17:30  Titel:  (Kein Titel)
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solange es dir ums reine Prinzip geht, (und kosten im hintergrund stehen) kannst schon zum Anwalt gehen, anderenfalls verbuche die 32€ als Lehrgeld fürs nächste mal, und den Firmennamen kannst rhuig nennen, ist ne Warnung und die kann öffentlich gemacht werden. solange alles den Tatsachen entspricht und du nix dazu erfunden hast.

würde ich denen auch sagen dass du dies im Internet publik machst (nicht jedoch wo) so dass denen unter Umständen die Klammer geht und sie "auf Kulanz" versuchen das ganze zu bereinigen.



    
Fabse
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Anmeldung: 30.01.2005
Beiträge: 337



BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 17:43  Titel:  (Kein Titel)
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wegen solchen sachen möchte ich teurere sachen eigentlich nur noch bei namhaften händlern kaufen, die können sich sowas nicht leisten!

das gegenbeispiel ist doch cartft. die haben einen super-support und ich denke, das ist einer der gründe, warum die meisten hier aus dem forum dort bestellen! support zahlt sich meiner meinung nach mehr aus, als werbung!

naja ich sag nur, dass ich einen noname scanner hab, den heute rausgekramt hab, nur um festzustellen, dass die firma auf biegen und brechen keine treiber für xp produziert! kauf ich da nochmal ??? natürlich nicht! am liebsten würde ich denen das scheiß teil .... naja ok Wink

ich kaufe größere sachen nur noch bei großen händlern und dann auch nur noch markenprodukte. der aufpreis lohnt sich halt einfach.

ich bin sowas von gegen geiz ist geil!!!

ach und wenn ich dann immer sehe, wie man gut 600€ sparen kann und dafür auch noch 2 handys und ne playstation bekommt, dann wird mir schlecht

naja ganz schön ot Wink



    
laorea
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Anmeldung: 22.06.2005
Beiträge: 301



BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 17:43  Titel:  (Kein Titel)
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Hallo,

da es sich ja in deinem Fall um einen Garantiefall handelt, muß der Verkäufer nach §439 BGB Abs. 2 alle Kosten insbesondere Versandkosten tragen. Außer in seinen AGB-Bestimmungen wurde dies expliziet angegeben.

Schreibe dem Verkäufer eine Email, indem du erwähnst, dass du die 32 Euro zurückerstattet haben willst (berufe dich auf §439 BGB), da du sonst von deinem Rechtsschutz Gebrauch machen wirst.

schönen Gruß,
Roland



    
MrMaJo
Frischfleisch
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Alter: 42
Anmeldung: 29.05.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Bottrop


BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 21:32  Titel:  (Kein Titel)
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Kann mir ganz gut vorstellen welche Firma das war.

Wenns die ist, dann steht das alles gut in den AGBs (besser gesagt Allgemeine Servicebedingungen Reklamationseinsendungen) drin. Kosten für Versand muss der Käufer zahlen und ein Betrag in Höhe von minimal 15 € wird berechnet, wenn man Belege, wie z.B. rechnung nicht mitschickt.

Hatte auch vor kurzem das Problem, nur bei mir war der TFT schon 6 Monate und ein paar Tage alt. Daher wollte der Verkäufer nix mehr von Kostenübernahme hören. (Beweislastumkehr bei Gewährleistung)

Hab daraus gelernt und kauf nix mehr (im Internet) ohne vorher genau die Einzelheiten zu überprüfen. Monitor konnte ich aber zum Glück selbst reparieren.

Denke mal du hast keine großen Chancen deine Kohle wieder zu bekommen.

Ist kein Garantiefall, sondern Gewährleistungsfall. Wenns der Verkäufer ist, den ich meine gibts keine Garantie auf die Geräte.


Gruß
Marco



    
laorea
Stammposter
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Anmeldung: 22.06.2005
Beiträge: 301



BeitragVerfasst: Di 05 Jul, 2005 21:51  Titel:  (Kein Titel)
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Zitat:
Ist kein Garantiefall, sondern Gewährleistungsfall.


stimmt so nicht.

in den ersten 6 Monaten der Gewährleistung wird die Gewährleistung wie eine Garantie angesehen.



    
ronmue
Foruminventar
Foruminventar


Alter: 60
Anmeldung: 23.11.2004
Beiträge: 1311
Wohnort: Owschlag (Schleswig-Holstein)


BeitragVerfasst: Mi 06 Jul, 2005 00:59  Titel:  (Kein Titel)
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Ich möchte euch bitten, die Begriffe nicht durcheinander zu bringen:

Bei Garantien handelt es sich stets um eine freiwillige Leistung des Verkäufers, meist aber Herstellers einer Sache. Welche Leistungen von der Garantie umfasst sind, ergibt sich aus den jeweiligen Garantiebedingungen und nicht aus dem Gesetz.

Das Gesetz stellt erst seit dem 01.01.2002 Mindestvoraussetzungen für eine Garantieerklärung auf.
Entschließt sich ein Verkäufer bzw. Hersteller, eine Garantie zu übernehmen, so muss diese nach dem Gesetz einfach und verständlich abgefasst sein. In der Garantieerklärung muss ein Hinweis enthalten sein auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Außerdem müssen der genaue Inhalt der Garantie genannt sein sowie alle Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Garantiedauer und den räumlichen Geltungsbereich (z. B. deutschlandweit, europaweit, weltweit, etc.). Letztlich müssen auch die genaue Bezeichnung des Garantiegebers, sowie dessen ladungsfähige Anschrift angegeben sein, damit man die Garantieansprüche notfalls auch klageweise verfolgen kann.

Demgegenüber ist die Gewährleistung (bzw. Haftung für Sachmängel) im BGB geregelt. Sämtliche Ansprüche knüpfen an das Vorliegen eines Sachmangels bei Ablieferung der Kaufsache an. Die Ansprüche richten sich ausschließlich gegen den Verkäufer, nicht gegen den Hersteller der Sache. Diese Rechte können beim Verbrauchsgüterkauf nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden.
Also natürlich auch nicht durch irgendwelche AGB´s. Macht er das trotzdem, dann sind seine AGB´s ungültig, es sei denn, es befindet sich die sogenannte salvatorische Klausel darin. Dann wären die Teile der AGB gültig, die nicht gegen geltendes Recht verstossen.

Wenn ein Gewährleistungsmangel (innerhalb der ersten 6 Monate ab Kaufdatum) vorliegt, dann müssen auch die Versandkosten zu Lasten des Verkäufers gehen, da diese Kosten ja dem Käufer nicht entstanden wären, wenn der Verkäufer eine Mangelfreie Ware geliefert hätte.
Viele Firmen (auch große nahmhafte) versuchen immer wieder, dem Käufer die Versandkosten aufzuerlegen. Der Käufer hat meistens keine andere Möglichkeit, dies zu verhindern, weil er ansonsten seine Ware ja nicht bekommt.

Was kann man in solchen Fällen sinnvoll machen?

1. Ich würde zuerst einmal die Versandkosten bezahlen (um an die Ware zu kommen)
2. Wenn der Mangel tatsächlich behoben wurde, dann würde ich als nächstes den Verkäufer schriftlich auffordern, mir das Geld für den Versandweg in vollem Umfang zu erstatten. (Mit Fristsetzung ... ganz wichtig)
3. Wenn der Verkäufer nicht reagiert, dann gegen diesen mit einem Mahnbescheid drohen (wieder an die Fristsetzung denken!)
4. Wenn der Verkäufer immer noch nicht reagiert, dann nochmal eine Nachfrist setzen, bis zu der das Geld auf dem Konto zu sein hat mit gleichzeitiger erneuter Drohung einen Mahnbescheid zu erwirken, sowie mit einem Zivilprozess nach dem BGB Titel 26 §812 (ungerechtfertigte Bereicherung)

Diese Schritte würde ich allerdings nur machen, wenn ich sicher bin, dass die beklagte Firma auch solvent genug ist, die entstehenden Kosten auch zu zahlen. Wenn diese Firma sowieso schon am Rande eines Konkurses steht, dann sollte man sich die Mühe nicht machen. In jedem Fall würde ich allerdings den Namen der Firma veröffentlichen.

@MrMaJo

Wenn in den Servicebedingungen drinsteht, dass der Käufer die Versandkosten innerhalb der Gewährleistung zu tragen hat, dann sind diese ungültig!! Es gibt eine Ausnahme: Wenn der Vertrag zwischen zwei Vollkaufleuten (sprich zwischen 2 Firmen) geschlossen wurde. Dann kann man diese Einschränkungen treffen. Wenn allerdings der Vertrag zwischen einem Endverbraucher und einer Firma getroffen wurde, dann gibt es keine Möglichkeit per AGB oder anderen Vertragszusätzen dies anders zu handhaben.

Bis dann
Ronald



    
Polo6N_CH

Moderator a.D.
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Beiträge: 1575
Wohnort: Zürich


BeitragVerfasst: Mi 06 Jul, 2005 08:39  Titel:  (Kein Titel)
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welche firma war es denn? würde sinn machen alle User vor so einem Verkäufer zu warnen!



    
GrossMeisterB
Frischfleisch
Frischfleisch



Anmeldung: 20.04.2005
Beiträge: 14



BeitragVerfasst: Mi 06 Jul, 2005 10:59  Titel:  (Kein Titel)
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Hi

Name der Firma ist Empire Electronic



    
MrMaJo
Frischfleisch
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Alter: 42
Anmeldung: 29.05.2005
Beiträge: 17
Wohnort: Bottrop


BeitragVerfasst: Do 07 Jul, 2005 11:42  Titel:  (Kein Titel)
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Jups, genau die meinte ich auch.

Gruß



    
ronmue
Foruminventar
Foruminventar


Alter: 60
Anmeldung: 23.11.2004
Beiträge: 1311
Wohnort: Owschlag (Schleswig-Holstein)


BeitragVerfasst: Do 07 Jul, 2005 12:50  Titel:  (Kein Titel)
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OK, das ist ja mal konkret. Für alle, die probleme mit denen haben, sei dieser Thread hier mal ans Herz gelegt:

http://www.snakecirty.de/board/showthread.php?threadid=2782&referrerid=16592

Nur so als Info.

Bis dann
Ronald



    
GrossMeisterB
Frischfleisch
Frischfleisch



Anmeldung: 20.04.2005
Beiträge: 14



BeitragVerfasst: Do 07 Jul, 2005 14:47  Titel:  (Kein Titel)
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Erstmal danke an alle die hier geschrieben haben.

@ronmue
Der Thread ist super, werd mich da mal anmelden und das weiterverfolgen.

Weiss zufällig jemand ob ein Lieferschein auch als Kaufnachweis angesehen werden kann ?



    
ronmue
Foruminventar
Foruminventar


Alter: 60
Anmeldung: 23.11.2004
Beiträge: 1311
Wohnort: Owschlag (Schleswig-Holstein)


BeitragVerfasst: Do 07 Jul, 2005 15:25  Titel:  (Kein Titel)
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Ein Lieferschein gilt grundsätzlich nicht als Kaufnachweis, es sei denn, dass hier explizit auch das Rechnungsdatum aufgeführt ist. Manche schreiben in die Kopfzeile des Lieferscheins:

Lieferschein Nr.: / Lieferschein Dat.: / Rechnungsnummer : / Rechnungsdatum:

Wenn also die beiden Begriffe Rechungsnummer und -oder Rechnungsdatum auftauchen, dann gilt dies natürlich auch als Kaufnachweis.


Bis dann
Ronald



    
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